1.1 fetz.cc Othmar Fetz im Folgenden als Agentur bezeichnet, erbringt ihre Leistungen
ausschließlich
auf der Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen. Diese gelten auch für
alle
künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom
Schriftformerfordernis.
1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des
Vertragspartners werden selbst bei Kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur
ausdrücklich
und schriftlich anerkannt werden.
1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so
berührt
dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung
geschlossenen
Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am
nächsten kommt, zu ersetzen.
2 – Vertragsschluss
2.1 Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot der Agentur bzw. der Auftrag des
Kunden, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Die Angebote der Agentur
sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Erteilt der Kunde einen Auftrag, so ist er an diesen zwei Wochen ab dessen Zugang bei der
Agentur gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch die Agentur zustande.
Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass
die Agentur zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden aufgrund des Auftrages), dass
sie den Auftrag annimmt.
3.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Auftrag des Kunden bzw. der
Leistungsbeschreibung oder den Angaben im Vertrag. Nachträgliche Änderungen des
Leistungsinhaltes
bedürfen der Schriftform.
3.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen,
Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrucke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen
freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.
3.3 Der Kunde wird die Agentur unverzüglich mit allen Informationen und Unterlagen versorgen,
die für
die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen Vorgängen informieren, die
für
die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der
Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht,
dass
Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von
der
Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung
gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf eventuelle bestehende Urheber-, Kennzeichenrechte
oder
sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger
Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der
Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch
eine
Inanspruchnahme Dritter entstehen.
4.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei
der
Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und/oder derartige
Leistungen
zu substituieren („Besorgungsgehilfe“).
4.2 Die Beauftragung von Besorgungsgehilfen erfolgt entweder im eigenen Na- men oder im Namen
des
Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden.
4.3 Die Agentur wird Besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über
die
erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
5.1 Frist- und Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. zu bestätigen. Die Agentur
bemüht
sich, die vereinbarten Termine einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den
Kunden
allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der
Agentur
eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt
mit
dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.
5.2 Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Eine
Verpflichtung
zur Leistung von Schadenersatz aus dem Titel des Verzugs besteht nur bei Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit der Agentur.
5.3 Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereignisse, insbesondere Verzögerungen bei Auftragnehmern
der
Agentur, entbinden die Agentur jedenfalls von der Einhaltung des vereinbarten Liefertermins.
Gleiches gilt, wenn der Kunde mit seinen zur Durchführung des Auftrags notwendigen
Verpflichtungen
(z.B. Bereitstellung von Unterlagen oder Informationen), im Verzug ist. In diesem Fall wird der
vereinbarte Termin zumindest im Ausmaß des Verzugs verschoben.
Die Agentur ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet.
7.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede
einzelne
Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes
Vorschüsse zu verlangen.
7.2 Für die erbrachten Leistungen und die Abgeltung der urheber- und kenn- zeichenrechtlichen
Nutzungsrechte erhält die Agentur mangels abweichender Vereinbarung ein Honorar in der Höhe von
15 %
des über sie abgewickelten Werbeetats. Das Honorar versteht sich exklusive der gesetzlichen
Umsatzsteuer.
7.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten
sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwach- senden Barauslagen sind vom Kunden zu
ersetzen.
7.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind grundsätzlich unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass
die
tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 10 %
übersteigen,
wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als
vom
Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei Tagen nach diesem Hinweis schriftlich
widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt.
7.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur
Ausführung
gebracht werden, gebührt der Agentur eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser
Vergütung
erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und
sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8.1 Die Rechnungen der Agentur werden netto Kassa ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und
sind,
sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen 14 Kalendertagen ab Erhalt der Rechnung zu
bezahlen.
Bei verspäteter Zahlung gelten Verzugszinsen in der Höhe von 18 % p. a. als vereinbart.
Gelieferte
Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.
8.2 Der Kunde verpflichtet sich, alle mit der Eintreibung der Forderung verbundenen Kosten und
Aufwände, wie insbesondere Inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende
Rechtsverfolgung
notwendige Kosten, zu tragen.
8.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit
dem
Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur
aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agen- tur schriftlich anerkannt oder
gerichtlich festgestellt. Ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden wird ausgeschlossen.
9.1 Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das
mangels
Vereinbarung zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation
sowie
die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt.
9.2 Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der
Agentur,
insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur; der Kunde ist
nicht berechtigt, diese in welcher Form immer weiter zu nutzen; die Unterlagen sind vielmehr
unverzüglich der Agentur zurückzustellen. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte
sowie
deren Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder sonstige Verwertung ist ohne
ausdrückliche Zustimmung der Agentur nicht zulässig.
9.3 Ebenso ist dem Kunden die weitere Verwendung der im Zuge der Präsentation eingebrachten
Ideen und
Konzepte untersagt und zwar unabhängig davon, ob die Ideen und Konzepte urheberrechtlichen
Schutz
erlangen. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirbt der Kunde keinerlei Verwertungs- und
Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.
9.4 Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von
Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestal- teten Werbemitteln verwertet, so ist die
Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden.
10.1 Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen,
Ideen,
Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile
daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der
Agentur
und können von der Agentur jederzeit, insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses,
zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung
(einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang.
Ohne
gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst,
ausschließlich in Österreich und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Der Erwerb von
Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige
Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.
10.2 Änderungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Wei- terentwicklung durch den
Kunden oder durch für diesen tätig werdende Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der
Agentur und, soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind, des Urhebers zulässig.
10.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck
und
Nutzungsumfang hinausgeht, ist, unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt
ist,
die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte
angemessene Vergütung zu.
10.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur
konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages
unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die
Zustimmung der Agentur notwendig.
10.5 Dafür steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende der volle Anspruch der im abgelaufenen
Vertrag vereinbarten Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr
die
Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende
ist
keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
11.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaß- nahmen auf die
Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein
Entgeltanspruch
zusteht.
11.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden
dazu
berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihren Internet-Website mit Namen und
Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.
12.1 Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich, jedenfalls jedoch innerhalb von drei
Tagen
nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Fall
berechtigter
und rechtzeitiger Reklamationen steht dem Kunden nur das Recht auf Verbesserung oder Austausch
der
Leistung durch die Agentur zu.
12.2 Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist behoben, wobei der
Kunde
der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die
Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist,
oder
für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist.
12.3 Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB zu Lasten der Agentur ist ausgeschlossen. Das
Vorliegen
des Mangels im Übergabezeitpunkt, der Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und die
Rechtzeitigkeit
der Mängelrüge sind vom Kunden zu beweisen.
12.4 Schadenersatzansprüche des Kunden, insbesondere wegen Verzugs, Unmöglichkeit der Leistung,
positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, mangelhafter oder
unvollständiger Leistung, Mängelfolgeschadens oder wegen unerlaubter Handlungen sind
ausgeschlossen,
soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Agentur beruhen.
12.5 Jeder Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens
geltend gemacht werden.
12.6 Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Auftragswert exklusive Steuern begrenzt.
13.1 Die Agentur wird die ihr übertragenen Arbeiten unter Beachtung der allgemein anerkannten
Rechtsgrundsätze durchführen und den Kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare Risiken
hinweisen.
Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme (der Verwendung
eines
Kennzeichens) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die
Agentur
ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten,
eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige
Schadenersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
13.2 Die Agentur haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften lediglich für Schäden, sofern
ihr
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Die Haftung für leichte
Fahrlässigkeit
ist ausgeschlossen. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen.
14.1 Auf die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Agentur ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
15.1 Erfüllungsort ist Holzhausen.
15.2 Als Gerichtsstand für alle sich unmittelbar zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden
Streitigkeiten wird das für den Sitz der Agentur örtlich und sachlich zuständige österreichische
Gericht vereinbart.
Stand: Oktober 2018